Leistungen

Grundpflegerische Leistungen:

Durch Krankheit oder einen Unfall kann jeder von uns pflegebedürftig werden. Grundlegende Dinge wie die Körperpflege oder Nahrungsaufnahme sind dann kurzfristig oder langfristig nicht mehr alleine zu meistern. Wir sind für Sie da, wenn Sie Unterstützung im Alltag benötigen. Das Team vom Pflegedienst Hanauerland stehen Ihnen immer zur Seite, um das Leben im häuslichen Umfeld zu meistern.

Die Grundpflege wird nach Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) abgerechnet. Die Grundpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung und umfasst Pflegesachleistungen. Anspruch auf die Grundpflege haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad.

Zur Grundpflege gehören z.B. die

Körperpflege, An- und auskleiden, Zubereiten einer Mahlzeit, Nahrungsaufnahme, Mobilisation, Stomaversorgung, Sondenernährung  uvm.

Behandlungspflege:

Zur Behandlungspflege werden medizinische Leistungen gezählt, die durch den behandelnden Arzt explizit verordnet werden. Um die medizinischen Versorgung sicherzustellen, werden diese Behandlungen ausschließlich von unseren examinierten Pflegefachkräften beim Patienten zuhause durchgeführt. Nach SGB V werden diese Kosten von der Krankenkasse übernommen.

Leistungen der Behandlungspflege sind z.B. Blutdruck – und Blutzuckermessung, Vorbereiten – und Verabreichen von Medikation, Injektionen, Wundversorgung und Verbandswechsel, Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen, Stomaversorgung, Portversorgung uvm.

Hauswirtschaftliche Dienstleistungen:

Zusätzlich bietet der Pflegedienst Hanauerland verschiedene Zusatzleitungen an, die nicht Teil der Grundpflege und Behandlungspflege sind. Bei Bedarf können unsere Patienten Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung buchen, die den Ablauf des täglichen Lebens erleichtern. Diese werden entweder als Pflegesachleistung über die Pflegekasse oder als Privatleistung abgerechnet.

Dazu gehören z.B. das Reinigen der Wohnung, wechsel und waschen der Wäsche, Einkaufen uvm.

Verhinderungspflege sowie Urlaubsvertretung:

Sie sind erschöpft von der Pflege und Betreuung Ihres Angehörigen? Oder sind Sie selbst krank und müssen sich einer Behandlung unterziehen?

Dann können Sie eine Ersatzpflege – eine sogenannte Verhinderungspflege – bei uns in Anspruch nehmen. Eine Vertretung für ein paar Stunden, Tage oder Wochen, ganz nach Ihren individuellen Bedürfnissen. Auch im Falle eines wichtigen Termins oder geplanten Urlaubs sind wir für Sie da.

Voraussetzung für die Verhinderungspflege

Um die Verhinderungs- oder Ersatzpflege in Anspruch nehmen zu können, muss der Pflegebedürftige mindestens sechs Monate von Ihnen zu Hause gepflegt worden sein.

Pflegeberatungen:

  • Hilfe und Unterstützung bei der Pflegegradeinstufung

Gerne beraten wir Sie, wie Prüfung und Hausbesuch ablaufen, und wie Sie sich darauf vorbereiten können. Natürlich stehen wir Ihnen auch zur Seite, wenn Sie den Gutachter Termin durch unsere Pflegefachkraft begleiten lassen möchten. Auf diesem Wege lassen sich die Grundlagen der Pflegegrade und eventuell auftretende Missverständnisse direkt klären.*

*Privatleistung

So bereiten Sie sich auf eine Pflegebegutachtung vor:

Überlegen Sie sich vorab:

  • Welche Tätigkeiten Ihnen im Alltag Schwierigkeiten machen
  • Wobei Sie Unterstützung benötigen
  • Was Sie im Alltag ohne Hilfe ausführen können
  • Vielleicht führen Sie ein Pflege/Hilfe – Tagebuch

Wen möchten Sie dabei haben?

  • Bitten Sie den Menschen, der Sie hauptsächlich pflegt, dabei zu sein
  • Falls Sie einen gesetzlichen Betreuer haben, informieren Sie diesen über den Hausbesuch

Wenn möglich, halten Sie folgende Unterlagen bereit:

  • Berichte von Ärzten oder den Entlassungsbericht der Klinik. Sollten Sie diese Unterlagen nicht vorliegen haben, brauchen Sie diese nicht extra anfordern
  • Ihren aktuellen Medikamentenplan
  • Pflegedokumentationen (falls Sie einen Pflegedienst haben)
  • ein Pflegetagebuch

Beratungen nach §37,3 SGB XI

Wer die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Freunde in der häuslichen Umgebung selbst übernimmt und dafür Pflegegeld bezieht, ist nach § 37.3 SGB XI verpflichtet, Beratungsbesuche (Qualitätssicherungsbesuche) von einem zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen. Die Beratungsbesuche dienen zur Unterstützung nicht professioneller Helfer, z. B. Familienangehörige oder Freunde.

Wie oft muss ein Beratungsbesuch nach § 37.3 stattfinden?

  • Bei Pflegegrad 2 und 3: Ein Beratungsbesuch pro Halbjahr
  • Bei Pflegegrad 4 und 5: Ein Beratungsbesuch pro Vierteljahr
  • Bei Pflegegrad 1:Alle Pflegebedürftigen, die schon körperbezogene Pflegemaßnahmen erhalten, können freiwillig einen Beratungsbesuch pro Halbjahr in Anspruch nehmen.

Kosten entstehen Ihnen keine, diese werden von Ihrer Pflegekasse übernommen.

Sie brauchen keine Sorge zu haben: Bei den Beratungsbesuchen geht es nicht um Kontrolle, sondern darum, Ihnen im Alltag die Pflege zu erleichtern!

Sonstige Leistungen:

Rezept -/ Verordnung – und Medikamentenservice *

Gerne organisieren wir für Sie das Einlesen Ihrer Versicherungskarte beim Hausarzt, sodass die benötigte Rezepte und Verordnungen ausgestellt werden können. Zudem reichen wir die Rezepte der Apotheke weiter und bringen Ihnen die Medikamente nach Hause.

*Privatleistung